Für Einreichung von Förderanträgen ab 01.01.2024
FÖRDERUNGSRICHTLINIE
1 Gegenstand und Höhe der Förderung
Gefördert wird die Entsiegelung von bereits überbauten oder wasserundurchlässig befestigten Flächen (z.B. asphaltierte oder betonierte Areale) und deren Umwandlung in unversiegelte Flächen (Vegetationsfläche) oder wasserdurchlässig befestigte Flächen (Teilentsiegelung bzw. Belagsänderung wie etwa Schotterrasen oder Rasengittersteine bei Parkplatzflächen) im Ausmaß von mind. 50 m² im Gebiet der Gemeinde Mortantsch (Förderungsgeber). Die Förderung erfolgt in Form eines einmaligen Zuschusses in Höhe von 25 % der förderfähigen Kosten der Entsiegelung, beträgt jedoch max. 500 EUR.
2 Förderfähige Kosten
2.1 Förderfähig sind jene Kosten, die in direktem Zusammenhang mit der Entsiegelung stehen, und in jenem Ausmaß als sie zur Entsiegelung unbedingt erforderlich sind. Im Sinne dieser Förderung werden die folgenden Kosten verstanden:
– Entsiegelung durch einen Fachbetrieb
– Maschinen- bzw. Geräteleihe
– Entsorgung des Abbruchmaterials
2.2 Eigenleistungen des Förderwerbers bzw. der Förderwerberin sind nicht förderfähig.
2.3 Als Stichtag für die Kostenanerkennung wird das im Förderantrag angeführte Datum der Bauberatung herangezogen. Kosten, die davor erwachsen sind, können nicht berücksichtigt werden.
3 Förderungswerber bzw. Förderungswerberin
Antragberechtigt sind Grund- und Gebäudeeigentümer:innen oder sonstige Verfügungsberechtigte
(z.B. Mieter:innen mit Einverständniserklärung des Eigentümers bzw. der Eigentümerin) in Form
natürlicher wie auch juristische Personen (z.B. Privatpersonen, Unternehmen, unternehmerisch
tätige Organisationen, Vereine, Verbände und konfessionelle Einrichtungen).
4 Förderungsvoraussetzungen
4.1 Allgemeine Voraussetzungen
4.1.1 Die versiegelte Fläche muss sich im Gemeindegebiet des Förderungsgebers befinden und
nachweislich im Eigentum des Förderungswerbers bzw. der -werberin befinden bzw. muss dieser/diese über die entsprechende Verfügungsberechtigung zur Umsetzung der Entsiegelungsmaßnahme verfügen.
4.1.2 Alle zivilrechtlichen Erfordernisse, wie z.B. Zustimmungserklärungen Dritter zur Entsiegelung
der Fläche, müssen erfüllt sein.
4.1.3 Innerhalb der vergangenen 15 Kalenderjahre seit Antragstellung dürfen für den Standort (Adresse) der Entsiegelung keine Förderungen des Förderungsgebers zur Entsiegelung von Flächen in Anspruch genommen worden sein.
4.1.4 Im Zuge der Umsetzung sind sämtliche bau- und wasserrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Vor Umsetzung der Entsiegelungsmaßnahme ist eine verpflichtende Bauberatung bei der Baubehörde (Bauamt) des Fördergebers hinsichtlich der baurechtlich konformen Umsetzung in Anspruch zu nehmen. Im Rahmen dieser ist ein Plan bzw. Skizze mit den Abmessungen der zu entsiegelnden Fläche sowie Fotos der aktuellen Situation vorzulegen. Die Durchführung der Beratung ist im Ansuchen um Förderung der Entsiegelungsmaßnahme durch das Bauamt zu bestätigen.
4.2 Anlagenspezifische Voraussetzungen
4.2.1 Es muss eine bestehende, durchgehende Fläche mit zumindest 50 m² entsiegelt werden. Eine Aufsummierung von kleineren Einzelflächen ist nicht zulässig.
Wesentliche Voraussetzungen und Antragsformular: Formular Entsiegelung